Die Polizeiverordnung der Stadt
In jeder Stadt liegt eine Polizeiverordung aus bei der auch die Haltung von gefährlichen Tieren der Inhalt ist.
Auch Reptlien die als gefährlich eingesuft sind müssen hier gemeldet werden !!!!!
Hier ein Auszug aus der Polizeiverordnung der Stadt Reutlingen:
§ 12
Tierhaltung
(1) Tiere, insbesondere Hunde, sind so zu halten und zu beaufsichtigen, dass niemand gefährdet oder durch anhaltende tierische Laute mehr als nach den Umständen unvermeidbar gestört wird.
(2) Im Innenbereich (§§ 30 – 34 Baugesetzbuch) sind auf öffentlichen Straßen und Gehwegen Hunde an der Leine zu führen. Ansonsten dürfen Hunde ohne Begleitung einer Person, die durch Zuruf auf das Tier einwirken kann, nicht frei umherlaufen.
(3) Das Halten von Raubtieren, Gift- oder Riesenschlangen oder ähnlichen Tieren, die durch ihre Körperkräfte, Gifte oder ihr Verhalten Personen gefährden können, ist der Ortspolizeibehörde unverzüglich anzuzeigen.
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